Satzung der Kultur- und Sportstiftung der Gemeinde Probstzella


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Kultur- und Sportstiftung der Gemeinde Probstzella“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sie hat ihren Sitz in Probstzella.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Sports, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung kirchlicher Zwecke, die Förderung von Bildung und Erziehung, die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie des traditionellen Brauchtums.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) Erhaltung und Entwicklung der Gemeinde und Gemeinschaft als Kulturstandort,
(b) Unterstützung von Veranstaltungen der Heimatpflege und Heimatkunde durch Erforschung der Geschichte der Gemeinde,
(c) Unterstützung von Sporteinrichtungen und Sportveranstaltungen für die Bevölkerung,
(d) Erhaltung, Restaurierung und Wiederbelebung denkmalgeschützter Bausubstanz, Einrichtungen und Gebäude sowie deren artgerechte Nutzung; beispielsweise von Dorfkirchen und dem Haus des Volkes,
(e) Unterhaltung und Ausschmückung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern,
(f) Förderung des Brauchtums und der Heimatpflege im Bereich der Gemeinde durch Unterstützung derartiger Veranstaltungen und Vereine,
(g) Durchführung und Unterstützung von Kunstprojekten, Ausstellungen, Kunst- und Kulturveranstaltungen (z. B. Konzerte, Vorträge, Theateraufführungen),
(h) Unterstützung von Bildungs- und Erziehungseinrichtungen auf dem Gebiet des Stiftungszweckes,
(i) Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung, Erforschung, Schutz und Pflege anerkannten Kulturgutes und von entsprechenden Einrichtungen im Allgemeininteresse,
(j) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen mit denselben Zielen wie die Stiftung,
(k) Unterstützung von Jugendprojekten, vornehmlich der Schulen und Jugendverbände durch finanzielle, ideelle und persönliche Hilfe bei der Durchführung von Einzelprojekten und Unterstützung von Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen,
(l) Unterstützung der Bildungseinrichtungen (insbesondere Schulen und Kindergärten) bei Materialbeschaffung, Exkursionen usw.

Zur Erfüllung der vorgenannten Stiftungszwecke kann die Stiftung über die Einzelbeispiele hinaus weitere Projekte fördern, die der Entwicklung der vorgenannten Gebiete dienen.

Die Gewährung von Stiftungsleistungen erfolgt in Form von Zuwendungen im Sinne der Einzelunterstützung, einer Anschubfinanzierung oder einer Auslobung (von Preisgeldern) für Leistungen, die dem Stiftungszweck dienen.

(3) Die Stiftung erfüllt ihren Stiftungszweck auf dem Gebiet der Gemeinde Probstzella.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des
§ 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.


§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst sicher und ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.



§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

(3) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

(5) Die Stiftung kann Spenden entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Spenden sind zeitnah zu verwenden.

(6) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.


§ 6 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder von Stiftungsvorstand und Kuratorium üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es besteht kein Anspruch auf Vergütung. Auslagen können, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen, ersetzt werden.

(3) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder, soweit die Mittel der Stiftung dies zulassen, entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Bürgermeister der jeweils bestehenden Gebietskörperschaft ist Mitglied im Vorstand. Die übrigen Mitglieder werden vom Kuratorium für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt über ihre Wahlzeit hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Vorstandes aus. Der erste Vorstand wird durch die Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt. Die Amtszeit des ersten Vorstandes beträgt vier Jahre.

(2) Gewählte Mitglieder des Vorstandes können durch das Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Mitglieder des Vorstandes können von ihrem Amt auch zurücktreten. Das Kuratorium bestimmt für ein von ihm eingesetztes Mitglied nach dessen Ausscheiden einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden und einen Vertreter des Vorstandsvorsitzenden.

(4) Der Vorstand tritt sooft erforderlich zusammen, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies 1 Mitglied unter Nennung der Gründe schriftlich verlangt. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes mit einer Frist von 2 Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich ein. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einladungsfrist verkürzen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes. Eine Stimmrechtübertragung ist nicht zulässig.


§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

(a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
(b) Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen und Auskehr der Zuwendungen an die Destinatäre,
(c) Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
(d) Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes,
(e) Erstellung einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Kuratorium innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf jeden Kalenderjahres,
(f) Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Kuratoriums und des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand bei hinreichenden Mitteln einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.


§ 9 Kuratorium

(1) Die Stiftung hat ein Kuratorium, dem mindestens fünf Personen, jedoch nicht mehr als neun Personen angehören. Die Bestellung des ersten Kuratoriums erfolgt durch die Stifter im Stiftungsgeschäft für eine Amtszeit von sechs Jahren. Danach wählt sich das Kuratorium selbst. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt über ihre Wahlzeit hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Kuratoriums aus.

(2) Das Kuratorium beschließt eine Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden des Kuratoriums, einen Vertreter des Vorsitzenden und einen Schriftführer. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Kuratoriums. Der Schriftführer fertig ein Protokoll über die Sitzungen an.

(3) Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen nur solche Personen bestellt werden, die zur Erwartung Anlass geben, dass sie in besonderem Maße geeignet und gewillt sind, das Wirken der Stiftung zu unterstützen. Sie sollen kundig in Rechtsfragen, Kultur, Sport, Architektur oder Wirtschaft sein.

(4) Mitglieder des Kuratoriums können durch das Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden. Mitglieder des Kuratoriums können von ihrem Amt auch zurücktreten. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes kooptiert das restliche Kuratorium ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit.


§ 10 Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

(a) Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
(b) Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
(c) Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichtes,
(d) Entlastung des Vorstandes,
(e) Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes,
(f) Feststellung der Jahresrechnung.

(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.

(3) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

(4) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Kuratoriums mit einer Frist von 2 Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich ein. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einladungsfrist verkürzen. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Über jede Kuratoriumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Kuratoriums. Eine Stimmrechtübertragung ist nicht zulässig.


§ 11 Satzungsänderung

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind vorher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.



§ 12 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung, Auflösung

(1) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird und die Satzung dies zulässt.

(2) Wird der Stiftungszweck unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist, können die Organe der Stiftung beschließen, einen Antrag auf Änderung des Stiftungszwecks, Auflösung, Zusammenlegung oder Zulegung zu einer anderen Stiftung, bei der Stiftungsaufsichtsbehörde zu stellen. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(3) Beschlüsse über Zweckerweiterung und Anträge auf Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung bedürfen einer Mehrheit von jeweils drei Vierteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Sie sind vorher der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(4) Beschlüsse über Zweckerweiterung und Anträge auf Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung werden erst nach Genehmigung bzw. Entscheidung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.


§ 13 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Probstzella oder deren Nachfolgekörperschaft. Die Gemeinde hat die Mittel für die im § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden und dabei ausschließlich und unmittelbar die Gemeinnützigkeit zu beachten.


§ 14 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Stiftungsrechts.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tag des Zugangs der Anerkennung der Stiftung in Kraft.